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Politische Instrumente

Zur Schaffung und Bereitstellung von Wohnraum stehen den kommunalen Akteuren verschiedene politische Instrumente zur Verfügung, die durch die nationale Ebene geregelt werden.

Gestion Locative Sociale

Gestion Locative Sociale - Soziale Mietverwaltung

Das Konzept der sozialen Mietverwaltung (Gestion Locative Sociale – GLS) zielt darauf ab, leerstehende Wohnungen zu aktivieren und sie sozialbedürftigen Haushalten für einen begrenzten Zeitraum (max. 3 Jahre) zur Verfügung zu stellen.

Eigentümer*innen von leerstehenden oder ungenutzten Wohnungen können diese der GLS zur Verfügung stellen. Der GLS-Partner garantiert eine monatliche Miete und kümmert sich um die Instandhaltung der Immobilie. Zusätzlich profitieren Eigentümer*innen von steuerlichen Vorteilen durch die Bereitstellung ihrer Immobilie an einen GLS-Partner (siehe unten).

Die Wohnungen werden bedürftigen Personen zur Verfügung gestellt, die dort für eine bestimmte Zeit leben können. Die Mietenden werden zusätzlich durch den sozialen Träger bzw. GLS-Partner unterstützt und betreut.

Die GLS kann von verschiedenen Organisationen, wie Stiftungen, gemeinnützigen Vereinen im sozialen Wohnungsbau, öffentlichen Entwickelnden und Sozialämtern angeboten werden, die eine Vereinbarung (Konvention) mit dem Wohnungsbauministerium abgeschlossen haben. Die Wohnungen werden von den privaten Eigentümer*innen für einen vorher definierten, begrenzten Zeitraum vermietet.

Im Jahr 2023 standen in Dudelange 59 Wohnungen im Rahmen der GLS zur Verfügung.

Der Ablauf ist wie folgt:

  • Der*die Eigentümer*in kontaktiert einen GLS-Partner (oder Verein);
  • Der GLS-Partner unterzeichnet die Bereitstellungsvereinbarung, wählt eine*n berechtige*n Bewohner*in aus (anhand objektiver Kriterien);
  • Der GLS-Partner übernimmt zusätzlich die Betreuung des Bewohners bzw. der Bewohnerin und die Instandhaltung der Immobilie.
  • Mietgarantie: Die Mietzahlung ist garantiert, auch wenn die Wohnung in dem Zeitraum nicht bewohnt sein sollte. Die Miete liegt gewöhnlich 30-40 % unter dem Marktpreis.
  • Der Mietpreis liegt bei 12 €/ m2
  • Steuerbefreiung: Die Netto-Mieteinnahmen sind zu 90 % steuerbefreit.
  • Betreuung der Bewohner*innen: die bewohnenden Personen werden durch den GLS-Partner kontinuierlich begleitet und unterstützt.
  • Instandhaltung: Der GLS-Partner sorgt für die ordnungsgemäße Instandhaltung der Wohnung.
  • Die Immobilie bleibt für die Eigentümer*innen und ihre Familie verfügbar. Melden diese Personen Eigenbedarf, bleibt ihnen eine vorzeitige Nutzung der Immobilie jederzeit möglich.

Wenn Sie eine GLS-Wohnung beantragen möchten, müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • Seit mindestens einem Jahr in Dudelange wohnen;
  • Zwischen 18 und 62 Jahren alt sein;
  • Ein kurz- bzw. mittelfristig durchführbares Lebensprojekt definieren;
  • Kein Wohnungseigentum besitzen, weder in Luxemburg noch im Ausland;
  • Nicht bereits in einer Sozialwohnung wohnen;
  • Bereit sein, regelmäßig soziale Unterstützung zu erhalten und bei der finanziellen Haushaltsführung Hilfe anzunehmen, um Ersparnisse aufzubauen.

Bei Fragen zur GLS oder zu anderen sozialen und finanziellen Unterstützungsangeboten ist das Office Social die Hauptanlaufstelle und kann Sie bei Bedarf an weitere Akteure vermitteln.

In Luxemburg gibt es folgende registrierte GLS-Partner, die Sie kontaktieren können, wenn Sie Ihre Wohnung zur Verfügung stellen oder Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen möchten:

Weitere Informationen zur Gestion Locative Sociale finden Sie unter folgenden Links:

Art. 29bis

Der Artikel 29bis ist ein neuer Artikel im Kommunalplanungsgesetz. Er soll den Anteil an bezahlbarem Wohnraum in neuen Entwicklungsprojekten (PAP NQ) erhöhen. Für jeden PAP NQ muss ein bestimmter Prozentsatz der Bruttogeschossfläche, die für Wohnzwecke vorgesehen ist, für bezahlbaren Wohnraum vorbehalten sein. Diese Flächen werden der Gemeinde oder dem Staat ohne finanzielle Entschädigung überlassen. Im Gegenzug wird die zulässige Brutto-Grundfläche des PAP NQ, die vom PAG vorgesehen wurde, um 10 % erhöht.

Die abzutretenden Flächen werden in einem ersten Schritt der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Die Gemeinde hat mehrere Möglichkeiten, wie sie mit diesen Flächen umgehen kann:

  • 01

    Die Gemeinde entwickelt die Flächen auf eigene Kosten (Gemeinde als Bauherr).

  • 02

    Die Flächen werden von dem*der Entwickler*in des Neubaugebietes nach vordefinierten Kriterien (siehe Lastenheft Aides à la pierre) bebaut, und die Gemeinde kauft die Wohnungen/Gebäude nach Fertigstellung.

  • 03

    Die Gemeinde entscheidet, auf die Flächen zu verzichten. In diesem Fall übernimmt der Staat (Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung) bzw. stellvertretend ein öffentlicher Bauträger (Fonds du Logement, SNHBM).

Auf den abzutretenden Flächen darf ausschließlich bezahlbarer Wohnraum entstehen.

Weitere Informationen zu der Funktionsweise und den Auswirkungen des neuen Artikel 29bis finden Sie unter folgenden Links:

Aides à la pierre

Die Aides à la pierre sind ein Förderprogramm des Staates mit dem Ziel, den Bau von bezahlbaren Wohnungen zu unterstützen, in dem der Staat einen Teil der Bau- und Planungskosten übernimmt. Dabei kann die Kostenübernahme bis zu 75 % betragen.

Neben dem Bau von bezahlbaren Wohnungen, die zum Kauf oder zu Vermietung vorgesehen sind, kann auch der Kauf von Baugrundstücken gefördert werden.

Folgenden Akteuren kann diese finanzielle Beteiligung zugutekommen:

  • Gemeinden;
  • Gemeindesyndikate;
  • SNHBM;
  • Fonds du Logement
  • Private Bauträger (nach definierten Kriterien).

Die Modalitäten zur Beantragung der Aides à la pierre sind in einem Vademecum und in einem Lastenheft (Cahier de charges) festgehalten.

Das Vorkaufsrecht / Droit de préemption

Das Vorkaufsrecht ist ein rechtliches Instrument, das es dem Staat, einer Gemeinde oder dem Fonds du Logement ermöglicht, Grundstücke, die zum Verkauf stehen, vor anderen Käufer*innen zu erwerben. Wenn ein Grundstück verkauft werden soll, informiert der*die Notar*in die Gemeinde (oder den Staat und den Fonds du Logement) im Voraus, und diese können dann ihr Vorkaufsrecht ausüben. Dabei gelten für die Gemeinde (oder den Staat und den Fonds du Logement) die gleichen Preisbedingungen wie für den*die potenzielle*n Käufer*in.

Das Vorkaufsrecht ermöglicht der öffentlichen Hand, ihre Ziele in den Bereichen Stadtplanung, Wohnungsbau und Umweltschutz besser zu verwirklichen, indem sie Grundstücke erwirbt, die für Projekte zum Wohl der Allgemeinheit zu nutzen sind.

PAP

Die Plans d’Aménagement Particulier (PAP) verfolgen das Ziel, den allgemeinen Bebauungsplan Plan d’Aménagement Général (PAG) genauer zu definieren und umzusetzen. In den PAP wird für jedes Grundstück festgelegt, wie die Gebäude dort aussehen sollen: Art, Lage, Größe, Anzahl der Stockwerke, Höhe usw. Jedes Grundstück in bebauten oder zur Bebauung vorgesehenen Zonen muss durch einen PAP abgedeckt werden, bevor eine Baugenehmigung erteilt werden kann.

Ein PAP kann keine Grundstücke in Grünzonen umfassen.

Es gibt zwei Arten von PAPs:

  • PAP „Quartier Existants (QE)“

    PAP QE werden von den Gemeinden parallel zur Neufassung oder Änderung ihres PAG ausgearbeitet. Sie legen hauptsächlich schriftlich die städtebaulichen Regeln für ein bestehendes Stadtviertel fest, an denen sich Neubauten innerhalb des bestehenden Viertels orientieren müssen.

  • PAP „Nouveau Quartier (NQ)“

    PAP NQ werden in der Regel von privaten Bauträgern im Rahmen der Umsetzung des PAG ausgearbeitet. Diese sind detaillierter und legen auch grafisch die Art und Anordnung der zulässigen Bebauung auf einem bestimmten Grundstück fest.

Ein Gebiet, das als PAP NQ gekennzeichnet ist, ist ein zukünftiges Entwicklungsgebiet, das im Flächennutzungsplan (PAG) ausgewiesen ist. Für die Entwicklung und Erschließung eines PAP NQ muss im Vorfeld ein Bebauungsplan (PAP) erstellt werden. Dieser PAP enthält Vorgaben zur konkreten Bebauung des Gebiets, zu Bauplätzen, zur Erschließung und zum öffentlichen Raum. Im PAP wird auch geregelt, ob und wie in diesem Baugebiet bezahlbarer Wohnraum geschaffen wird.

Baulücke

Eine Baulücke ist ein unbebautes Grundstück, das in der Regel bereits erschlossen ist und deshalb schnell bebaut werden kann. Ein Grundstück gilt als erschlossen, wenn es die nötigen Anschlüsse für Wasser, Abwasser, Strom usw. hat und über eine öffentliche Straße oder einen Weg erreichbar ist. Um eine Baulücke zu bebauen, muss nur eine Baugenehmigung beantragt werden. Die geplante Bebauung muss dabei den Zonierungsvorgaben im PAG und den Vorschriften des PAP QE entsprechen.

Baulücken bieten daher das größte Potenzial, schnell neuen (bezahlbaren) Wohnraum zu schaffen.

PAG

Der allgemeine Bebauungsplan Plan d’Aménagement Général (PAG) ist ein Flächennutzungsplan, der festlegt, wie das gesamte Gebiet einer Gemeinde genutzt werden soll. Dabei wird das Gebiet in verschiedene Zonen unterteilt: bebaubare Zonen und Grünzonen.

Die bebaubaren Zonen werden weiter in Grundzonen unterteilt, wie Wohngebiete, Mischgebiete und Zonen für wirtschaftliche Aktivitäten. Jede Grundzone gibt vor, wie der Boden genutzt werden darf.

Das Ziel des PAG ist es, die Entwicklung der Gemeinde zu planen, indem festgelegt wird, wo und welche Nutzungen (zum Beispiel Wohnhäuser, Geschäfte oder Industrie) in den verschiedenen Zonen erlaubt sind.

Erbpacht / Erbpachtvertrag

Im Rahmen einer Erbpacht wird das Grundstück, auf dem die Eigentumswohnung oder das -haus steht, nicht mitgekauft, sondern lediglich für einen befristeten Zeitraum von maximal 99 Jahren gepachtet. Für diesen Zeitraum erhält der*die Immobilienbesitzer*in ein Nutzungsrecht für das Grundstück. Der Kaufpreis der Wohnimmobilie ist dadurch geringer, weil das Grundstück, welches oft einen großen Anteil des Kaufpreises ausmacht, nicht mitgekauft wird. Es wird lediglich zusätzlich ein monatlicher oder jährlicher Pachtbetrag bezahlt. Dieses Prinzip wird durch die öffentlichen Bauträger (z.B. Fonds du Logment und SNHBM) angewendet.